§ 10a StFanlG 2016

StFanlG 2016 - Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine aus zwei oder mehreren neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige Anlage, sofern diese gleichzeitig betrieben werden. Für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn

1.

die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder

2.

die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung Technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall unter Berücksichtigung folgender Faktoren, wie insbesondere der Brennstoffart, des örtlichen Zusammenhanges oder des Einsatzes zusätzlicher technischer Einrichtungen (z. B. sekundäre Emissionsminderungseinrichtung) zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 vorliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

In Kraft seit 21.03.2019 bis 31.12.9999
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