§ 25 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Evidenzstelle hat, soweit die Daten nicht bereits im ZSR erfasst sind, in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:

    1.Ziffer eins Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:

    diedie fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;

    gegebenenfallsgegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

    2.Ziffer 2 Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:Erstreckung des in der Ziffer eins, genannten Verlustes:

    diedie Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;

    diedie nach der Z 1 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);nach der Ziffer eins, erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);

    gegebenenfallsgegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

    3.Ziffer 3 Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 2011:

    derder fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;

    4.Ziffer 4 Legitimation vor dem 1. September 1983:

    diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;

    derder Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;

    5.Ziffer 5 Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:

    diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;

    derder Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

    6.Ziffer 6 Entziehung und Verzicht:

    diedie Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

    derder Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes;

    1. 7.Ziffer 7Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.

    7.Ziffer 7 Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.

  2. (2)Absatz 2Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. § 19 gilt sinngemäß.Bei Eintragungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. Paragraph 19, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft einder Datensatz deutlich erkennbarer Hinweis anzubringenerkennbar zu kennzeichnen.Wird eine Eintragung nach Absatz eins, durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft einder Datensatz deutlich erkennbarer Hinweis anzubringenerkennbar zu kennzeichnen.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 19.10.2013 bis 31.10.2014
  1. (1)Absatz einsDie Evidenzstelle hat, soweit die Daten nicht bereits im ZSR erfasst sind, in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:

    1.Ziffer eins Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:

    diedie fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;

    gegebenenfallsgegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

    2.Ziffer 2 Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:Erstreckung des in der Ziffer eins, genannten Verlustes:

    diedie Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;

    diedie nach der Z 1 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);nach der Ziffer eins, erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);

    gegebenenfallsgegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

    3.Ziffer 3 Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 2011:

    derder fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;

    4.Ziffer 4 Legitimation vor dem 1. September 1983:

    diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;

    derder Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;

    5.Ziffer 5 Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:

    diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;

    derder Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

    6.Ziffer 6 Entziehung und Verzicht:

    diedie Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

    derder Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes;

    1. 7.Ziffer 7Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.

    7.Ziffer 7 Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.

  2. (2)Absatz 2Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. § 19 gilt sinngemäß.Bei Eintragungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. Paragraph 19, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft einder Datensatz deutlich erkennbarer Hinweis anzubringenerkennbar zu kennzeichnen.Wird eine Eintragung nach Absatz eins, durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft einder Datensatz deutlich erkennbarer Hinweis anzubringenerkennbar zu kennzeichnen.

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