§ 35 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Mensch mit Behinderung hat eine
    1. 1.Ziffer einszu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt,
    2. 2.Ziffer 2zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe,
    3. 3.Ziffer 3nicht zweckentsprechend verwendete oder zu Unrecht empfangene Hilfeleistung ‚Persönliches Budget
    zurückzuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Die Rückzahlungspflicht hat zu unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,
    2. 2.Ziffer 2dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder
    3. 3.Ziffer 3das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.

(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine

1.

zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt,

2.

zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe,

3.

nicht zweckentsprechend verwendete Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘

zurückzuzahlen.

(2) Die Rückzahlungspflicht hat zu unterbleiben, wenn

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,

2.

dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder

3.

das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Mensch mit Behinderung hat eine
    1. 1.Ziffer einszu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt,
    2. 2.Ziffer 2zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe,
    3. 3.Ziffer 3nicht zweckentsprechend verwendete oder zu Unrecht empfangene Hilfeleistung ‚Persönliches Budget
    zurückzuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Die Rückzahlungspflicht hat zu unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,
    2. 2.Ziffer 2dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder
    3. 3.Ziffer 3das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.

(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine

1.

zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt,

2.

zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe,

3.

nicht zweckentsprechend verwendete Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘

zurückzuzahlen.

(2) Die Rückzahlungspflicht hat zu unterbleiben, wenn

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,

2.

dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder

3.

das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

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