§ 35 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.2024

(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe zurückzuzahlen.

1.

zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt,

2.

zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe,

3.

nicht zweckentsprechend verwendete Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘

zurückzuzahlen.

(2) Die BezirksverwaltungsbehördeRückzahlungspflicht hat die zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe dann nicht zurückzufordernunterbleiben, wenn

a)1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,

b)2.

dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder

c)3.

das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.07.2011

(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe zurückzuzahlen.

1.

zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt,

2.

zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe,

3.

nicht zweckentsprechend verwendete Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘

zurückzuzahlen.

(2) Die BezirksverwaltungsbehördeRückzahlungspflicht hat die zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe dann nicht zurückzufordernunterbleiben, wenn

a)1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,

b)2.

dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder

c)3.

das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011

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