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(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe zurückzuzahlen.
1. | zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt, | |||||||||
2. | zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe, | |||||||||
3. | nicht zweckentsprechend verwendete Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ | |||||||||
zurückzuzahlen. |
(2) Die BezirksverwaltungsbehördeRückzahlungspflicht hat die zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe dann nicht zurückzufordernunterbleiben, wenn
| in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat, | |||||||||
| dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder | |||||||||
| das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011
(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe zurückzuzahlen.
1. | zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt, | |||||||||
2. | zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe, | |||||||||
3. | nicht zweckentsprechend verwendete Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ | |||||||||
zurückzuzahlen. |
(2) Die BezirksverwaltungsbehördeRückzahlungspflicht hat die zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe dann nicht zurückzufordernunterbleiben, wenn
| in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat, | |||||||||
| dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder | |||||||||
| das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011