Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBestätigungen, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt (Staatsbürgerschaftsnachweise), sowie staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen sind Auszüge aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister – ZSR (§ 56a).Bestätigungen, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt (Staatsbürgerschaftsnachweise), sowie staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen sind Auszüge aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister – ZSR (Paragraph 56 a,).
(2)Absatz 2Auf Antrag ist ein Staatsbürgerschaftsnachweis mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, dessen Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.
(3)Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann ein Staatsbürgerschaftsnachweis auch im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach § 56a Abs. 1 unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, beantragt und ausgestellt werden.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann ein Staatsbürgerschaftsnachweis auch im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach Paragraph 56 a, Absatz eins, unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, beantragt und ausgestellt werden.
(4)Absatz 4Staatsbürgerschaftsnachweise sind mit der Amtssignatur des Betreibers des ZSR zu versehen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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