(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben nach Maßgabe dieses Abschnittes ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger (Staatsbürgerschaftsevidenz) zu führen.
(2) Evidenzstelle ist
a) | für Personen, die vor dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind: | |||||||||
die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband); | ||||||||||
b) | für Personen, die ab dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind: | |||||||||
die Gemeinde (Gemeindeverband), in der die Mutter im Zeitpunkt der Geburt der zu verzeichnenden Person laut Eintragung im Geburtenbuch ihren Wohnort hatte, wenn dieser aber im Ausland liegt, die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband) der zu verzeichnenden Person; | ||||||||||
c) | für Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach lit. a oder b keine Zuständigkeit feststellen läßt: | |||||||||
die Gemeinde Wien. |
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