Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Gemeinden (Gemeindeverbände) haben nach Maßgabe dieses Abschnittes ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger (Staatsbürgerschaftsevidenz) zu führen.
(2)Absatz 2Evidenzstelle ist
a)Litera afür Personen, die vor dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind:die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband);
b)Litera bfür Personen, die ab dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind:die Gemeinde (Gemeindeverband), in der die Mutter im Zeitpunkt der Geburt der zu verzeichnenden Person laut Eintragung im Geburtenbuch ihren Wohnort hatte, wenn dieser aber im Ausland liegt, die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband) der zu verzeichnenden Person;
c)Litera cfür Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach lit. a oder b keine Zuständigkeit feststellen läßt:für Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach Litera a, oder b keine Zuständigkeit feststellen läßt:die Gemeinde Wien.
In Kraft seit 31.07.1985 bis 31.12.9999
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