Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den §§ 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken
a) | Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen; | |||||||||
b) | die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat; | |||||||||
c) | die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt; | |||||||||
d) | die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt; | |||||||||
e) | die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und | |||||||||
f) | das Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person. |
(2) und (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013).
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