§ 52 StbG

StbG - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
Paragraph 52,

Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den §§ 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den Paragraphen 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken

  1. a)Litera aUmstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen;
  2. b)Litera bdie bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat;
  3. c)Litera cdie Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt;
  4. d)Litera ddie Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt;
  5. e)Litera edie Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und
  6. f)Litera fdas Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person.
  1. (2)Absatz 2und (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013).und (3) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,).
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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