Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Kosten, die ihnen aus der Durchführung der ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben erwachsen, selbst zu tragen. Das Land hat jedoch den Gemeinden (Gemeindeverbänden) jene Kosten zu ersetzen, die ihnen aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49) erwachsen.Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Kosten, die ihnen aus der Durchführung der ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben erwachsen, selbst zu tragen. Das Land hat jedoch den Gemeinden (Gemeindeverbänden) jene Kosten zu ersetzen, die ihnen aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (Paragraph 49,) erwachsen.
(2)Absatz 2Der Kostenersatz nach Abs. 1 hat jährlich in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen maßgebend, die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren.Der Kostenersatz nach Absatz eins, hat jährlich in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen maßgebend, die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren.
(3)Absatz 3Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres bei sonstigem Verlust bei der Landesregierung geltend zu machen.
(4)Absatz 4Über Streitigkeiten, die sich auf Ersatzansprüche nach Abs. 1 beziehen, entscheidet die Landesregierung.Über Streitigkeiten, die sich auf Ersatzansprüche nach Absatz eins, beziehen, entscheidet die Landesregierung.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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