Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
Paragraph 53,
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1.Ziffer einsvom Amt der Landesregierung:jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft erlassene Bescheid;
2.Ziffer 2vom Gericht:
a)Litera adie Genehmigung nach § 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2;die Genehmigung nach Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz 2 ;,
b)Litera bdie Nichtigerklärung einer Ehe, wenn bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung Staatsbürger war oder wenn am Tag der Nichtigerklärung mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder bis dahin als solcher gegolten hat;
c)Litera cdie Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt seiner Geburt zumindest ein Elternteil Staatsbürger war, und
d)Litera dder Beschluß, womit ein Staatsbürger für tot erklärt oder der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt wird;
3.Ziffer 3vom Bundesministerium für Justiz:
a)Litera adie Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch Entschließung des Bundespräsidenten; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben, und
b)Litera bdie Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Z 2 lit. b vorliegen;die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2, Litera b, vorliegen;
4.Ziffer 4von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland:jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
5.Ziffer 5von der Gemeinde (Gemeindeverband):
a)Litera a(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,)
b)Litera b(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,)
c)Litera cdie Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern, wenn der Vater des Kindes Staatsbürger ist; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben;
d)Litera ddie in ihrem Bereich beurkundete Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers, sofern die Änderung oder Berichtigung nicht durch die Entscheidung einer inländischen Behörde bewirkt wurde, und
e)Litera edas in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers;
6.Ziffer 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,)
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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