Entscheidungen zu § 44 Abs. 1 StbG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/22 99/01/0338

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers im "Sachverhalt" (er geht in seinem gesamten Vorbringen davon aus, es sei ihm durch den Bescheid der österreichischen Botschaft in Guatemala vom 11. März 1998 die zuvor verliehene oder sonst entstandene österreichische Staatsbürgerschaft entzogen worden) der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und nach Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde gegen den im Betreff: genannten Bescheid ergibt sich aus diese... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.03.2000

RS Vwgh 2000/3/22 99/01/0338

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Staatsbürgerschaft
Norm: AVG §56;StbG 1985 §44 Abs1;StbG 1985 §53 Z4;
Rechtssatz: Gem § 44 Abs 1 StbG 1985 handelt es sich bei einem Staatsbürgerschaftsnachweis lediglich um die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und nicht um die Verleihung oder Feststellung des Bestehens derselben. Auch die gem § 53 Z 4 StbG 1985 von der ö... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.03.2000

TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/13 97/18/0445

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. Juni 1997 wurde das Verfahren betreffend Ausstellung eines österreichischen Reisepasses an die Beschwerdeführerin gemäß § 38 AVG "bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Amt der Wiener Landesregierung (Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft) ausgesetzt". Die Beschwerdeführerin habe am 4. Februar 1997 bei der Erstbehörd... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 13.11.1997

RS Vwgh 1997/11/13 97/18/0445

Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht41/02 Staatsbürgerschaft
Norm: AVG §38;AVG §47;PaßG 1992 §4;StbG 1985 §39;StbG 1985 §44 Abs1;ZPO §292 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/18/0446 E 13. November 1997
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997180445.X01 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.11.1997

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