§ 44 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Bestätigungen, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt (Staatsbürgerschaftsnachweise), sowie staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen sind Auszüge aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister – ZSR (§ 56a).

(2) Auf Antrag ist ein Staatsbürgerschaftsnachweis mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, dessen Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.

(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann ein Staatsbürgerschaftsnachweis auch im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach § 56a Abs. 1 unter Verwendung der Funktion Bürgerkartedes Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004), beantragt und ausgestellt werden.

(4) Staatsbürgerschaftsnachweise sind mit der Amtssignatur des Betreibers des ZSR zu versehen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.11.2013 bis 27.07.2021

(1) Bestätigungen, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt (Staatsbürgerschaftsnachweise), sowie staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen sind Auszüge aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister – ZSR (§ 56a).

(2) Auf Antrag ist ein Staatsbürgerschaftsnachweis mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, dessen Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.

(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann ein Staatsbürgerschaftsnachweis auch im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach § 56a Abs. 1 unter Verwendung der Funktion Bürgerkartedes Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004), beantragt und ausgestellt werden.

(4) Staatsbürgerschaftsnachweise sind mit der Amtssignatur des Betreibers des ZSR zu versehen.

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