Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
Paragraph 50,
Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert im Rahmen des ZSR (§ 56a) zu führen. Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert im Rahmen des ZSR (Paragraph 56 a,) zu führen.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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