§ 20 StAWG 2004 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

StAWG 2004 - Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 16 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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