§ 16 StAWG 2004 Duldungsverpflichtungen

StAWG 2004 - Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Den Organen und Beauftragten der Behörde, der Gemeinde oder des Abfallwirtschaftsverbandes ist zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen, auf denen Siedlungsabfall nach § 4 Abs. 4 gelagert oder behandelt wird, samt den dazugehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren sowie die erforderliche Auskunft zu erteilen. Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Artikel 20 Abs. 3 B-VG).

(2) Die Liegenschaftseigentümer/innen oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben zu dulden, dass im Zuge von Erhebungen Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Organe oder Beauftragte der Behörde betreten und die notwendigen Überprüfungen vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen.

In Kraft seit 01.11.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 StAWG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 StAWG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 StAWG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 StAWG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 StAWG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 StAWG 2004
§ 17 StAWG 2004