(1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband über.
(2) Abfall, der der genehmigten Behandlungsanlage zugeführt wird, geht mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers/der Betreiberin über.
(3) Der Eigentumsübergang nach den Abs. 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Wertgegenstände.
(4) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der/die bisherige Eigentümer/in bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen/deren eingebrachter Abfall verursacht.
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