Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Handlungen gegen Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der darauf basierenden Verordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu untersagen.
In Kraft seit 01.11.2004 bis 31.12.9999
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