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Die Bundesgendarmerie und die BundespolizeibehördenOrgane der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 16 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006
Die Bundesgendarmerie und die BundespolizeibehördenOrgane der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 16 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006