(1) Müllabfuhrordnungen auf Grundlage des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 5/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Rechtsbestand angehören, bleiben bis zur Erlassung der Abfuhrordnungen gemäß § 11 weiterhin in Gültigkeit. Abfuhrordnungen gemäß § 11 sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
(2) Abfallwirtschaftspläne auf Grund des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 behalten bis zur Fortschreibung der regionalen Abfallwirtschaftspläne gemäß § 15 ihre Gültigkeit. Abfallwirtschaftspläne gemäß § 15 sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fortzuschreiben und der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Bestehende Abfallwirtschaftsverbände auf Grund des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gelten als Abfallwirtschaftsverbände gemäß § 14 im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 5 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gilt bis zur Erlassung des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 5 weiter. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
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