(1) Wer
1. | Abfälle gemäß § 4 Abs. 4 nicht der zuständigen Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Unternehmen zuführt, | |||||||||
2. | betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte oder Änderungen derselben gemäß § 6 Abs. 3 nicht übermittelt, | |||||||||
3. | einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt, | |||||||||
4. | den Verpflichtungen gemäß § 8 nicht entspricht, | |||||||||
5. | die gemäß § 10 Abs. 1 geregelte Aufstellung der Abfallsammelbehälter nicht ermöglicht, die Abholung der Abfallsammelbehälter behindert oder falsche Abfallfraktionen in die Abfallsammelbehälter einbringt, | |||||||||
6. | den Vorgaben des § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, | |||||||||
7. | Bescheide auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt, mit Ausnahme von Gebührenbescheiden, | |||||||||
8. | den Duldungsverpflichtungen gemäß § 16 nicht entspricht, | |||||||||
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist. |
(2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
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