(1) Die Verbandsversammlungen der Abfallwirtschaftsverbände haben bis spätestens 1. Dezember 2014 aus ihrer Mitte eine Übergangsobfrau/einen Übergangsobmann zu wählen. Die Übergangsobfrau/Der Übergangsobmann hat die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte des Abfallwirtschaftsverbandes zu führen.
(2) § 14 Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 87/2014 gilt mit der Maßgabe, dass die der im Amt befindlichen Verbandsobfrau/dem im Amt befindlichen Verbandsobmann übertragenen Aufgaben von der Übergangsobfrau/vom Übergangsobmann zu besorgen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2014
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