Die Gemeinde hat auf der Grundlage des regionalen Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 15 über die Besorgung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen. Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. | den Abfuhrbereich gemäß § 7 Abs. 2 und die öffentlichen Sammelstellen gemäß § 7 Abs. 3, | |||||||||
2. | die Art und Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr, bezogen auf alle Siedlungsabfälle, | |||||||||
3. | die Art und Häufigkeit der Problemstoffsammlung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen sowie die Zeiten der Benützbarkeit der sonstigen öffentlichen Sammelstellen (z. B. Altstoffsammelzentrum), | |||||||||
4. | die Art der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke unter Angabe der Grundsätze zur Bemessung der Größe und Anzahl, | |||||||||
5. | die Art der Gebühren und Kostenersätze gemäß § 13, | |||||||||
6. | die Grundzüge der Gebührengestaltung, bezogen auf die einzelnen Abfallfraktionen sowie Dienstleistungen und | |||||||||
7. | die in Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan in Anspruch genommenen Behandlungsanlagen zur Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4. |
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