§ 11 StAWG 2004 Abfuhrordnung

StAWG 2004 - Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Gemeinde hat auf der Grundlage des regionalen Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 15 über die Besorgung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen. Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Abfuhrbereich gemäß § 7 Abs. 2 und die öffentlichen Sammelstellen gemäß § 7 Abs. 3,

2.

die Art und Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr, bezogen auf alle Siedlungsabfälle,

3.

die Art und Häufigkeit der Problemstoffsammlung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen sowie die Zeiten der Benützbarkeit der sonstigen öffentlichen Sammelstellen (z. B. Altstoffsammelzentrum),

4.

die Art der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke unter Angabe der Grundsätze zur Bemessung der Größe und Anzahl,

5.

die Art der Gebühren und Kostenersätze gemäß § 13,

6.

die Grundzüge der Gebührengestaltung, bezogen auf die einzelnen Abfallfraktionen sowie Dienstleistungen und

7.

die in Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan in Anspruch genommenen Behandlungsanlagen zur Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4.

In Kraft seit 01.11.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 StAWG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 StAWG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 StAWG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 StAWG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 StAWG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 StAWG 2004
§ 12 StAWG 2004