(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen Arbeitsförderungsbericht vorzulegen.
(2) Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:
1. | die aktuelle Wirtschaftssituation in der Steiermark, | |||||||||
2. | die aktuelle Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation in der Steiermark, | |||||||||
3. | Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, | |||||||||
4. | Empfehlungen für die nächste Programmplanung. |
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