§ 9 StArbFG 2002 Arbeitsförderungsbericht

StArbFG 2002 - Steiermärkisches Arbeitsförderungsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen Arbeitsförderungsbericht vorzulegen.

(2) Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:

1.

die aktuelle Wirtschaftssituation in der Steiermark,

2.

die aktuelle Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation in der Steiermark,

3.

Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz,

4.

Empfehlungen für die nächste Programmplanung.

In Kraft seit 13.09.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 StArbFG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 StArbFG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 StArbFG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 StArbFG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 StArbFG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 StArbFG 2002
§ 10 StArbFG 2002