§ 9 StArbFG 2002 Arbeitsförderungsbericht

StArbFG 2002 - Steiermärkisches Arbeitsförderungsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen Arbeitsförderungsbericht vorzulegen.

(2) Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:

1.

die aktuelle Wirtschaftssituation in der Steiermark,

2.

die aktuelle Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation in der Steiermark,

3.

Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz,

4.

Empfehlungen für die nächste Programmplanung.

In Kraft seit 13.09.2002 bis 31.12.9999
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