Ziel des Gesetzes ist die Erreichung und nachhaltige Sicherung der Vollbeschäftigung in der Steiermark. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass das Land in Abstimmung mit den Zielsetzungen des Steiermärkischen Beschäftigungspaktes als Träger von Privatrechten Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen fördert, wobei auf arbeitsmarktpolitische, wirtschafts- und strukturpolitische sowie sozialpolitische Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen ist.
(1) Förderungen können insbesondere gewährt werden für
1. | die Verbesserung und Sicherung der beruflichen Qualifikation, | |||||||||
2. | die Schaffung und Erhaltung von Lehr- und Ausbildungsplätzen, | |||||||||
3. | die Schaffung und Erhaltung eines bedarfsorientierten und arbeitsmarktpolitisch ausgewogenen Fachkräftenachwuchses und | |||||||||
4. | die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für sozial benachteiligte Personen oder Personengruppen sowie | |||||||||
5. | den Ausgleich der durch die Arbeitsmarktstruktur oder sonstigen Ursachen bedingten Nachteile und Belastungen von Arbeitnehmern. |
(2) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist auf andere Förderungen Bedacht zu nehmen.
Die Landesregierung hat ein Programm zu beschließen, in dem Schwerpunkte für Förderungen im Sinne des Gesetzes und die dafür vorgesehenen Förderungsmittel festzulegen sind. Das Programm kann sich über eine Laufzeit von mehreren Jahren erstrecken.
Auf der Grundlage des Arbeitsförderungsprogrammes nach § 3 hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erlassen, in denen nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Gewährung von Förderungen festzulegen sind.
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:
1. | natürlichen Personen, | |||||||||
2. | Gemeinden, Gemeindeverbänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeiten zur Erreichung des in § 1 genannten Ziels des Gesetzes beitragen sowie | |||||||||
3. | Unternehmen, die sich an Maßnahmen nach diesem Gesetz beteiligen. |
(2) Förderungen können nur auf Antrag gewährt werden. Dem Antrag sind die Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, anzuschließen.
Förderungen auf Grund dieses Gesetzes erfolgen insbesondere in der Form nicht rückzahlbarer Geldzuschüsse.
Als Förderungsmittel stehen zur Verfügung:
1. | Mittel nach dem Landesvoranschlag, | |||||||||
2. | wegen Nichterfüllung von Auflagen zurückgeforderte Mittel und | |||||||||
3. | sonstige Mittel. |
(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen Arbeitsförderungsbericht vorzulegen.
(2) Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:
1. | die aktuelle Wirtschaftssituation in der Steiermark, | |||||||||
2. | die aktuelle Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation in der Steiermark, | |||||||||
3. | Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, | |||||||||
4. | Empfehlungen für die nächste Programmplanung. |
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form angeführt werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2002, in Kraft.
Der Entfall des § 8 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2012, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Arbeitsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 81/1998, außer Kraft.
Gesetz vom 14. Mai 2002, mit dem das Steiermärkische Arbeitsförderungsgesetz 2002 – StArbFG 2002 erlassen wird
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 100/2002)
Stammfassung: LGBl. Nr. 93/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 229/1 AB EZ 229/6)
Änderung
LGBl. Nr. 100/2002 (KB)
LGBl. Nr. 44/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 211/1 AB EZ 211/7)
Anmerkung
Die Berichtigung der Kundmachung (KB), LGBl. Nr. 100/2002, wurde berücksichtigt.