(1) Förderungen können insbesondere gewährt werden für
1. | die Verbesserung und Sicherung der beruflichen Qualifikation, | |||||||||
2. | die Schaffung und Erhaltung von Lehr- und Ausbildungsplätzen, | |||||||||
3. | die Schaffung und Erhaltung eines bedarfsorientierten und arbeitsmarktpolitisch ausgewogenen Fachkräftenachwuchses und | |||||||||
4. | die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für sozial benachteiligte Personen oder Personengruppen sowie | |||||||||
5. | den Ausgleich der durch die Arbeitsmarktstruktur oder sonstigen Ursachen bedingten Nachteile und Belastungen von Arbeitnehmern. |
(2) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist auf andere Förderungen Bedacht zu nehmen.
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