Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Als Förderungsmittel stehen zur Verfügung:
1.
Mittel nach dem Landesvoranschlag,
2.
wegen Nichterfüllung von Auflagen zurückgeforderte Mittel und
3.
sonstige Mittel.
In Kraft seit 13.09.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 StArbFG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 StArbFG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 StArbFG 2002