(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:
1. | natürlichen Personen, | |||||||||
2. | Gemeinden, Gemeindeverbänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeiten zur Erreichung des in § 1 genannten Ziels des Gesetzes beitragen sowie | |||||||||
3. | Unternehmen, die sich an Maßnahmen nach diesem Gesetz beteiligen. |
(2) Förderungen können nur auf Antrag gewährt werden. Dem Antrag sind die Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, anzuschließen.
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