§ 5 StArbFG 2002 Förderungsempfänger

StArbFG 2002 - Steiermärkisches Arbeitsförderungsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:

1.

natürlichen Personen,

2.

Gemeinden, Gemeindeverbänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeiten zur Erreichung des in § 1 genannten Ziels des Gesetzes beitragen sowie

3.

Unternehmen, die sich an Maßnahmen nach diesem Gesetz beteiligen.

(2) Förderungen können nur auf Antrag gewährt werden. Dem Antrag sind die Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, anzuschließen.

In Kraft seit 13.09.2002 bis 31.12.9999
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