§ 35c StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 35c.Paragraph 35 c,

Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO§ 35c StAG nicht zustehtseit 31.12.2024 weggefallen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie §§ 8 f und §§ 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß. Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß Paragraph 195, StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4 und 5 sowie Paragraphen 8, f und Paragraphen 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024
§ 35c.Paragraph 35 c,

Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO§ 35c StAG nicht zustehtseit 31.12.2024 weggefallen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie §§ 8 f und §§ 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß. Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß Paragraph 195, StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4 und 5 sowie Paragraphen 8, f und Paragraphen 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.

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