Norm: StAG §35cStPO §190StPO §195
Rechtssatz: Von einem Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft nach § 35c StAG auch dann abzusehen, wenn Ermittlungen (trotz bejahter Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens) wegen eines Strafausschließungsgrundes (im weiteren Sinn) unterbleiben (gegenteilig: Erlass des BMJ vom 27. Dezember 2017, BMJ?S578.028/0004?IV3/2017). Denn unter einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 1 Abs 1 ... mehr lesen...