§ 14 SSEG

SSEG - Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der in § 1 genannten Übereinkommen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchführen, soweit es dieser Staat zuläßt.

(2) Erwachsen dem Bund aus der Durchführung des Eiswachdienstes gemäß Kapitel V Regel 6 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen Kosten, so hat er diese Kosten dem Reeder des österreichischen Seeschiffes, das den Eiswachdienst in Anspruch genommen hat, zum Ersatz vorzuschreiben.

In Kraft seit 01.08.1996 bis 31.12.9999
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