Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der in § 1 genannten Übereinkommen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchführen, soweit es dieser Staat zuläßt.Die Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der in Paragraph eins, genannten Übereinkommen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchführen, soweit es dieser Staat zuläßt.
(2)Absatz 2Erwachsen dem Bund aus der Durchführung des Eiswachdienstes gemäß Kapitel V Regel 6 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen Kosten, so hat er diese Kosten dem Reeder des österreichischen Seeschiffes, das den Eiswachdienst in Anspruch genommen hat, zum Ersatz vorzuschreiben.Erwachsen dem Bund aus der Durchführung des Eiswachdienstes gemäß Kapitel römisch fünf Regel 6 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen Kosten, so hat er diese Kosten dem Reeder des österreichischen Seeschiffes, das den Eiswachdienst in Anspruch genommen hat, zum Ersatz vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.08.1996 bis 31.12.9999
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