Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes – ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren – ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
(2)Absatz 2Für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Geschäftsstelle der Reederei (§ 17 Abs. 1 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung) oder des Befrachters liegt.Für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Geschäftsstelle der Reederei (Paragraph 17, Absatz eins, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung) oder des Befrachters liegt.
(3)Absatz 3Die Kosten für die Tätigkeiten der Klassifikationsgesellschaften, einschließlich der in § 5 genannten Überprüfungen, Untersuchungen, Besichtigungen, Anmarkungen und Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten sind vom Reeder zu tragen.Die Kosten für die Tätigkeiten der Klassifikationsgesellschaften, einschließlich der in Paragraph 5, genannten Überprüfungen, Untersuchungen, Besichtigungen, Anmarkungen und Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten sind vom Reeder zu tragen.
(4)Absatz 4Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes Amtshandlungen im Ausland durchzuführen, sind deren Kosten, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten, der Behörde vom Reeder zu ersetzen.
(5)Absatz 5Hat die Behörde wegen der Kontrolle von Klassifikationsgesellschaften Amtshandlungen im Ausland durchzuführen, sind deren Kosten, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten, der Behörde von der Klassifikationsgesellschaft zu ersetzen.
In Kraft seit 18.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 SSEG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 SSEG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 SSEG