Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSofern im SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen für Einzelfälle
1.Ziffer einsBefreiungen oder Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von der Bewilligung oder Überprüfung durch die Behörde abhängig gemacht werden,
2.Ziffer 2für die Ausführung eines Schiffsbauteiles oder eines Gegenstandes der Schiffsausrüstung, für die Art und Weise der Berechnung technischer Einzelheiten des Seeschiffes oder für eine Änderung am Seeschiff die Zustimmung der Behörde vorgesehen ist oder
3.Ziffer 3die Überprüfung von Schiffsbauteilen, von Gegenständen der Schiffsausrüstung oder die Überprüfung von Berechnungen technischer Einzelheiten des Seeschiffes durch die Behörde vorgesehen ist,
hat der Reeder bei der Behörde eine derartige Bewilligung zu beantragen.
(2)Absatz 2Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen, zu erteilen, wennDie Bewilligung gemäß Absatz eins, ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen, zu erteilen, wenn
1.Ziffer einsder Schutz des menschlichen Lebens, insbesondere der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern, und der Sachwerte auf See und der Schutz der Meeresumwelt nicht beeinträchtigt wird und
2.Ziffer 2der Stand der Technik berücksichtigt ist.
In Kraft seit 01.08.1996 bis 31.12.9999
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