1.Ziffer eins Die Organisation verfügt über
2.Ziffer 2 Die Organisation arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.
3.Ziffer 3 Die Organisation wird so geleitet und verwaltet, daß die Vertraulichkeit der von der Verwaltung geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.
4.Ziffer 4 Die Organisation ist bereit, der Verwaltung sachdienliche Auskünfte zu erteilen.
5.Ziffer 5 Die Leitung der Organisation hat ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich niedergelegt und stellt sicher, daß diese Politik auf allen Ebenen der Organisation verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird.
6.Ziffer 6 Die Organisation hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen, steht mit den Normen EN 45004 (Überprüfungsstellen) und EN 29001 – in der Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen – im Einklang und stellt unter anderem sicher, daß
7.Ziffer 7 Die Organisation weist ihre Fähigkeit nach,
8.Ziffer 8 Das Qualitätssicherungssystem der Organisation ist von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert, die von der Verwaltung des Staates, in dem die Organisation niedergelassen ist, anerkannt sein muß.
9.Ziffer 9 Die Organisation gestattet Vertretern der Verwaltung und anderen Beteiligten, sich an der Entwicklung ihres Vorschriftenwerks zu beteiligen.
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