(1) Die Behörde hat für ein österreichisches Seeschiff auf Antrag des Reeders folgende Zeugnisse auszustellen:
1. | Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe, | |||||||||
2. | Bau-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe, | |||||||||
3. | Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe, | |||||||||
4. | Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe, | |||||||||
5. | International Management-Zeugnis (IMS), | |||||||||
6. | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung, | |||||||||
7. | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut, | |||||||||
8. | Internationales Zeugnis zur Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut, | |||||||||
9. | Internationales Zeugnis zur Beförderung von gefährlichen Gütern als Massengut, | |||||||||
10. | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung giftiger flüssiger Stoffe als Massengut, | |||||||||
11. | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser, | |||||||||
12. | Internationales Freibord-Zeugnis, | |||||||||
13. | Ausnahmezeugnis zusätzlich zu den Zeugnissen gemäß Z 1 bis 5 und 12. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Zeugnisse sind nach dem Muster
1. | des Anhanges zum SOLAS-Übereinkommen, | |||||||||
2. | des Anhanges II zu Anlage I, des Anhanges V zu Anlage II und des Anhanges zu Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen sowie | |||||||||
3. | der Anlage III zum LOAD LINE-Übereinkommen | |||||||||
auszustellen. |
(3) Ist eine Klassifikationsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 ermächtigt, werden die in Abs. 1 genannten Zeugnisse von dieser ausgestellt, das in Abs. 1 Z 13 genannte Zeugnis im Einvernehmen mit der Behörde. Die Zeugnisse sind für den nach dem SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen höchstzulässigen Zeitraum auszustellen; Verlängerungen der Geltungsdauer sind zulässig.
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