§ 8 SSEG

SSEG - Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Behörde hat für ein österreichisches Seeschiff auf Antrag des Reeders folgende Zeugnisse auszustellen:

1.

Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,

2.

Bau-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,

3.

Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,

4.

Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,

5.

International Management-Zeugnis (IMS),

6.

Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung,

7.

Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut,

8.

Internationales Zeugnis zur Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut,

9.

Internationales Zeugnis zur Beförderung von gefährlichen Gütern als Massengut,

10.

Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung giftiger flüssiger Stoffe als Massengut,

11.

Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser,

12.

Internationales Freibord-Zeugnis,

13.

Ausnahmezeugnis zusätzlich zu den Zeugnissen gemäß Z 1 bis 5 und 12.

(2) Die in Abs. 1 genannten Zeugnisse sind nach dem Muster

1.

des Anhanges zum SOLAS-Übereinkommen,

2.

des Anhanges II zu Anlage I, des Anhanges V zu Anlage II und des Anhanges zu Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen sowie

3.

der Anlage III zum LOAD LINE-Übereinkommen

auszustellen.

(3) Ist eine Klassifikationsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 ermächtigt, werden die in Abs. 1 genannten Zeugnisse von dieser ausgestellt, das in Abs. 1 Z 13 genannte Zeugnis im Einvernehmen mit der Behörde. Die Zeugnisse sind für den nach dem SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen höchstzulässigen Zeitraum auszustellen; Verlängerungen der Geltungsdauer sind zulässig.

In Kraft seit 01.08.1996 bis 31.12.9999
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