Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEs dürfen nur Organisationen als Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden, die den in der Anlage angeführten Mindestkriterien genügen.
(2)Absatz 2Auf eine Anerkennung gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf eine Anerkennung gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3Ist eines der in der Anlage angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Anerkennung über Aufforderung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu entziehen.
In Kraft seit 01.08.1996 bis 31.12.9999
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