§ 4 SSEG

SSEG - Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Es dürfen nur Organisationen als Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden, die den in der Anlage angeführten Mindestkriterien genügen.

(2) Auf eine Anerkennung gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Ist eines der in der Anlage angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Anerkennung über Aufforderung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu entziehen.

In Kraft seit 01.08.1996 bis 31.12.9999
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