Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Kapitäne österreichischer Seeschiffe haben die Bestimmungen des COLREG-Übereinkommens einzuhalten.
(2)Absatz 2Durch Verordnung können weitere Verkehrsvorschriften für die Hohe See erlassen werden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere die Verhütung von Schiffszusammenstößen, erfordert. Diese Vorschriften haben mit dem COLREG-Übereinkommen in Einklang zu stehen; auch für diese Bestimmungen gilt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.Durch Verordnung können weitere Verkehrsvorschriften für die Hohe See erlassen werden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere die Verhütung von Schiffszusammenstößen, erfordert. Diese Vorschriften haben mit dem COLREG-Übereinkommen in Einklang zu stehen; auch für diese Bestimmungen gilt die Verpflichtung gemäß Absatz eins,
In Kraft seit 01.08.1996 bis 31.12.9999
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