(1) Die Behörde kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu messender Bedarf gegeben ist, eine gemäß § 4 Abs. 1 oder eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden anerkannte Klassifikationsgesellschaft im Wege einer schriftlichen Vereinbarung ermächtigen, die
1. | in Kapitel I Regel 7 bis 10 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen, | |||||||||
2. | in Kapitel I Regel 4 der Anlage I, in Regel 10 der Anlage II und in Regel 3 der Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen vorgeschriebenen Besichtigungen und Überprüfungen, | |||||||||
3. | in Art. 13 und 14 des LOAD LINE-Übereinkommens vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen sowie | |||||||||
4. | die Ausstellung der in Kapitel I Regel 12 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen, der in Regel 5 der Anlage I, Regel 11 der Anlage II und Regel 4 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens und der in Art. 16 des LOAD LINE-Übereinkommens vorgesehenen Zeugnisse | |||||||||
durchzuführen, sofern diese Klassifikationsgesellschaft über eine örtliche, rechtsfähige Vertretung im Inland verfügt. Dabei können auch Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes übertragen werden. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen nur anerkannten Klassifikationsgesellschaften übertragen werden, die
1. | in den Seegebieten, die von einem österreichischen Seeschiff häufig befahren werden, über Sachverständige (Besichtiger) zur Überprüfung und Besichtigung von Seeschiffen verfügen und | |||||||||
2. | sich verpflichten, | |||||||||
a) | der Behörde über das Ergebnis der Besichtigungen und Überprüfungen österreichischer Seeschiffe zu berichten, | |||||||||
b) | bei der Besichtigung und Überprüfung österreichicher Seeschiffe für die Einhaltung der in den §§ 6 und 7 genannten Verordnungen und Bewilligungen zu sorgen und | |||||||||
c) | auf Ersuchen der Behörde Gutachten über die Anwendung des SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommens auf österreichischen Seeschiffen zu erstatten. |
(3) Ergeben sich bei den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten oder der in Abs. 1 genannten Ausstellung von Zeugnissen Unzukömmlichkeiten seitens der Klassifikationsgesellschaften, kommen diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder ist eines der in der Anlage angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Ermächtigung durch die Behörde auszusetzen.
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