§ 7 SpBG.

SpBG. - Spitalbeitragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Rechnungsabschluss muss die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im vergangenen Kalenderjahr ausweisen. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Rechnungsabschlusses hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(2) Der Rechnungsabschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Gebarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls hat sich die Genehmigung auf jene Teile des Rechnungsabschlusses zu beschränken, auf die diese Erfordernisse zutreffen. Alle nicht gerechtfertigten Abweichungen vom Voranschlag sind im Genehmigungsbescheid ziffernmäßig anzuführen. Diese Beträge dürfen der Berechnung des Betriebsabganges nicht zugrunde gelegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016

In Kraft seit 07.04.2016 bis 31.12.9999
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