§ 2 SpBG.

SpBG. - Spitalbeitragsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten haben zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 40 % der Berechnungsgrundlage zu leisten.

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden wie folgt aufzuteilen:

a)

50 % nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Gemeinden; für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen;

b)

50 % nach dem prozentuellen Anteil, den die einzelne Gemeinde an der Summe der von allen Gemeinden geleisteten Beiträge innerhalb des Zeitraumes von zehn Jahren, der mit dem dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahr endet, durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat.

(3) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 40 % der Berechnungsgrundlage.

(4) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben einen Beitrag in Höhe von 20 % des Betriebsabgangs ihrer jeweiligen Krankenanstalt zu leisten.

(5) Die Verteilung der Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 auf die Rechtsträger der Krankenanstalten erfolgt nach Maßgabe des Landesgesundheitsfondsgesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 8/2006, 25/2012, 52/2016

In Kraft seit 07.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 SpBG.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 SpBG. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 SpBG.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 SpBG.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 SpBG. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SpBG. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 SpBG.
§ 3 SpBG.