§ 6 SpBG.

SpBG. - Spitalbeitragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Voranschlag muss die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im nächsten Kalenderjahr enthalten. Dem Voranschlag ist ein Beschäftigungsrahmenplan anzuschließen, der das für den Betrieb der Krankenanstalt notwendige Personal ausweist. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Voranschlages und Beschäftigungsrahmenplanes hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(2) Der Voranschlag samt Beschäftigungsrahmenplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Voranschlag (Beschäftigungsrahmenplan) den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Wenn diese Voraussetzung durch Abänderung des Voranschlages (Beschäftigungsrahmenplanes) erreicht werden kann, ist die Genehmigung unter den hiezu erforderlichen Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf Voranschläge (Beschäftigungsrahmenpläne), die vom Landtag beschlossen wurden.

(3) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Gebarung der Krankenanstalt in dem betreffenden Kalenderjahr. Abweichungen vom Voranschlag sind nur zulässig, wenn sie unbedingt notwendig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016

In Kraft seit 07.04.2016 bis 31.12.9999
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