(1) Soweit es zur Durchführung der wirtschaftlichen Aufsicht in Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und unter Berücksichtigung der leistungsorientierten Finanzierung des Gesundheitswesens erforderlich ist, kann die Landesregierung für Krankenanstalten nach § 1 Abs. 1 mit mehr als einem Standort mit Verordnung bestimmen, dass für jeden Standort separat der Voranschlag nach § 6 und der Rechnungsabschluss nach § 7 zu erstellen und vorzulegen sowie der Betriebsabgang zu ermitteln sind.
(2) Im Falle einer Verordnung nach Abs. 1 sind dem Beitragsverfahren nach § 3 die für den jeweiligen Standort genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse zugrunde zu legen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016
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