§ 9 SpBG.

SpBG. - Spitalbeitragsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes über die Änderung des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl.Nr. 8/2006, tritt rückwirkend mit dem 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 25/2012 treten rückwirkend am 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf die Berechnung der Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge bis zum Jahr 2011 sind weiterhin die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 25/2012 anzuwenden.

(3) Für die Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge bis einschließlich des Jahres 2015 sind weiterhin die Bestimmungen des Spitalbeitragsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2016 anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Beitragsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2016 bleiben bis zu ihrer Aufhebung aufrecht.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2006, 25/2012, 52/2016

In Kraft seit 07.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 SpBG.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 SpBG. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 SpBG.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 SpBG.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 SpBG. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SpBG. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 SpBG.
Spitalbeitragsgesetz (SpBG.) Fundstelle