(1) Die Betriebsabgänge der öffentlichen Krankenanstalten, die Fondskrankenanstalten gemäß § 2 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes sind, sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Land, den Gemeinden und den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten zu tragen.
(2) Unter Betriebsabgang im Sinne des Abs. 1 ist der gesamte Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Krankenanstalt sowie der Aufwand für Abschreibungen vom Wert des Anlagevermögens zu verstehen, soweit diese Aufwendungen von der Landesregierung als gerechtfertigt anerkannt (§§ 6 und 7) und durch die Einnahmen der Krankenanstalt nicht gedeckt sind. Bei Neuerwerbung von Gebäuden und bei Neu-, Um- und Zubauten dürfen marktübliche Zinsen für das Darlehen so weit in den Betriebsaufwand eingerechnet werden, als sie von der Landesregierung unter Berücksichtigung des Bedarfes und der finanziellen Lage des Rechtsträgers der Krankenanstalt als gerechtfertigt anerkannt werden. Nähere Vorschriften über die Anerkennung und die Berechnung des Betriebsabgangs hat die Landesregierung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung zu erlassen.
(3) Der Beitragsberechnung ist der Betriebsabgang des vergangenen Kalenderjahres (Beitragsjahr) zugrunde zu legen. Die Gesamtsumme aller Betriebsabgänge der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bildet die Berechnungsgrundlage.
(4) Zum Zwecke der Beitragsleistung zu den Betriebsabgängen von öffentlichen Krankenanstalten bildet das gesamte Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel.
(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/1997, 8/2006, 52/2016
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