§ 5 SpBG.

SpBG. - Spitalbeitragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung.

(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalten sind verpflichtet,

a)

den Betrieb der Krankenanstalt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu gestalten und insbesondere in jenen Pflegefällen kostendeckende Entgelte vorzuschreiben, wo dies erreichbar ist;

b)

das Anstaltsvermögen genau zu inventarisieren und über die Eingänge und Ausgaben gewissenhaft buchzuführen;

c)

jährlich bis 15. November einen Voranschlag samt Beschäftigungsrahmenplan für das folgende Kalenderjahr und bis 15. April einen Rechnungsabschluss über das vergangene Kalenderjahr der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen;

d)

den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt zu gewähren, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Geschäftsführung zu geben und hievon Abschriften und Kopien herstellen zu lassen sowie diesen Organen alle verlangten Auskünfte über den Betrieb der Krankenanstalt zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat die Geschäftsführung der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten mindestens einmal im Jahr zu überprüfen.

(4) Falls für die Bediensteten in Krankenanstalten eine Besoldungsordnung besteht, ist sie der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Besoldungsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016

In Kraft seit 07.04.2016 bis 31.12.9999
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