Gesamte Rechtsvorschrift SpBG.

Spitalbeitragsgesetz

SpBG.
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz über die Deckung der Betriebsabgänge von Krankenanstalten

StF: LGBl.Nr. 8/1987

§ 1 SpBG.


(1) Die Betriebsabgänge der öffentlichen Krankenanstalten, die Fondskrankenanstalten gemäß § 2 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes sind, sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Land, den Gemeinden und den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten zu tragen.

(2) Unter Betriebsabgang im Sinne des Abs. 1 ist der gesamte Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Krankenanstalt sowie der Aufwand für Abschreibungen vom Wert des Anlagevermögens zu verstehen, soweit diese Aufwendungen von der Landesregierung als gerechtfertigt anerkannt (§§ 6 und 7) und durch die Einnahmen der Krankenanstalt nicht gedeckt sind. Bei Neuerwerbung von Gebäuden und bei Neu-, Um- und Zubauten dürfen marktübliche Zinsen für das Darlehen so weit in den Betriebsaufwand eingerechnet werden, als sie von der Landesregierung unter Berücksichtigung des Bedarfes und der finanziellen Lage des Rechtsträgers der Krankenanstalt als gerechtfertigt anerkannt werden. Nähere Vorschriften über die Anerkennung und die Berechnung des Betriebsabgangs hat die Landesregierung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung zu erlassen.

(3) Der Beitragsberechnung ist der Betriebsabgang des vergangenen Kalenderjahres (Beitragsjahr) zugrunde zu legen. Die Gesamtsumme aller Betriebsabgänge der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bildet die Berechnungsgrundlage.

(4) Zum Zwecke der Beitragsleistung zu den Betriebsabgängen von öffentlichen Krankenanstalten bildet das gesamte Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel.

(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/1997, 8/2006, 52/2016

§ 2 SpBG.


(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten haben zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 40 % der Berechnungsgrundlage zu leisten.

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden wie folgt aufzuteilen:

a)

50 % nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Gemeinden; für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen;

b)

50 % nach dem prozentuellen Anteil, den die einzelne Gemeinde an der Summe der von allen Gemeinden geleisteten Beiträge innerhalb des Zeitraumes von zehn Jahren, der mit dem dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahr endet, durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat.

(3) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 40 % der Berechnungsgrundlage.

(4) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben einen Beitrag in Höhe von 20 % des Betriebsabgangs ihrer jeweiligen Krankenanstalt zu leisten.

(5) Die Verteilung der Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 auf die Rechtsträger der Krankenanstalten erfolgt nach Maßgabe des Landesgesundheitsfondsgesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 8/2006, 25/2012, 52/2016

§ 3 SpBG.


(1) Die Landesregierung hat dem Landesgesundheitsfonds die nach § 6 Abs. 2 genehmigten Voranschläge der in § 1 Abs. 1 genannten Krankenanstalten umgehend zur Kenntnis zu bringen; weiters hat sie ihm die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten zu übermitteln. Die Gemeinden und das Land haben auf Grund der Vorschreibung des Landesgesundheitsfonds vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe eines Sechstels des zu erwartenden Beitrages nach Abs. 2 gegen nachträgliche Verrechnung an den Landesgesundheitsfonds zu überweisen, der die Beiträge auf die Rechtsträger der Krankenanstalten zu verteilen hat. Der zu erwartende Beitrag ist unter Zugrundelegung der genehmigten Voranschläge zu ermitteln; für die erste Teilzahlung eines jeden Jahres kann der zu erwartende Beitrag anhand der Voranschlagsentwürfe ermittelt werden.

(2) Die Landesregierung hat dem Landesgesundheitsfonds die nach § 7 Abs. 2 genehmigten Rechnungsabschlüsse der in § 1 Abs. 1 genannten Krankenanstalten umgehend zur Kenntnis zu bringen; weiters hat sie ihm die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten zu übermitteln. Der Landesgesundheitsfonds hat den beitragspflichtigen Gemeinden, dem Land und den Rechtsträgern der Krankenanstalten unter Angabe der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten den zu entrichtenden Beitrag für das Beitragsjahr unter Berücksichtigung der nach Abs. 1 geleisteten Vorschusszahlungen vorzuschreiben. Die Gemeinden, das Land und die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die von ihnen zu entrichtenden Beiträge (§ 2 Abs. 2 bis 4) binnen einem Monat nach Einlangen der Vorschreibung an den Landesgesundheitsfonds zu leisten. Der Landesgesundheitsfonds hat die Beiträge nach Maßgabe des Landesgesundheitsfondsgesetzes auf die Rechtsträger der Krankenanstalten zu verteilen.

(3) Der Landesgesundheitsfonds kann in der Vorschreibung nach den Abs. 1 und 2 vorsehen, dass die Gemeinden, das Land und gegebenenfalls die Rechtsträger der Krankenanstalten die Beiträge unter Berücksichtigung der Verteilung nach Maßgabe des Landesgesundheitsfondsgesetzes direkt an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu überweisen haben. Diesfalls obliegt die Einhebung den Rechtsträgern der Krankenanstalten.

(4) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Beitragspflicht entscheidet auf Antrag die Landesregierung mit Bescheid.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2012, 52/2016

§ 4 SpBG.


(1) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt den Gemeinden zum Beitrag nach § 2 Abs. 2 jährlich einen Beitragszuschuss. Für die Aufteilung des Beitragszuschusses auf die einzelnen Gemeinden ist zu berücksichtigen, inwieweit die einzelne Gemeinde durch die Veränderung des sie durch den Beitrag nach § 2 Abs. 2 treffenden prozentuellen Anteils im Verhältnis zu dem prozentuellen Anteil, den sie in den vergangenen zehn Jahren (§ 2 Abs. 2 lit. b) durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat, betroffen ist.

(2) Die Landesregierung hat die Höhe des in Summe für alle Gemeinden jährlich zu gewährenden Beitragszuschusses, die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden sowie die Fälligkeit des Beitragszuschusses mit Verordnung näher zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016

§ 5 SpBG.


(1) Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung.

(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalten sind verpflichtet,

a)

den Betrieb der Krankenanstalt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu gestalten und insbesondere in jenen Pflegefällen kostendeckende Entgelte vorzuschreiben, wo dies erreichbar ist;

b)

das Anstaltsvermögen genau zu inventarisieren und über die Eingänge und Ausgaben gewissenhaft buchzuführen;

c)

jährlich bis 15. November einen Voranschlag samt Beschäftigungsrahmenplan für das folgende Kalenderjahr und bis 15. April einen Rechnungsabschluss über das vergangene Kalenderjahr der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen;

d)

den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt zu gewähren, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Geschäftsführung zu geben und hievon Abschriften und Kopien herstellen zu lassen sowie diesen Organen alle verlangten Auskünfte über den Betrieb der Krankenanstalt zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat die Geschäftsführung der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten mindestens einmal im Jahr zu überprüfen.

(4) Falls für die Bediensteten in Krankenanstalten eine Besoldungsordnung besteht, ist sie der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Besoldungsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016

§ 6 SpBG.


(1) Der Voranschlag muss die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im nächsten Kalenderjahr enthalten. Dem Voranschlag ist ein Beschäftigungsrahmenplan anzuschließen, der das für den Betrieb der Krankenanstalt notwendige Personal ausweist. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Voranschlages und Beschäftigungsrahmenplanes hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(2) Der Voranschlag samt Beschäftigungsrahmenplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Voranschlag (Beschäftigungsrahmenplan) den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Wenn diese Voraussetzung durch Abänderung des Voranschlages (Beschäftigungsrahmenplanes) erreicht werden kann, ist die Genehmigung unter den hiezu erforderlichen Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf Voranschläge (Beschäftigungsrahmenpläne), die vom Landtag beschlossen wurden.

(3) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Gebarung der Krankenanstalt in dem betreffenden Kalenderjahr. Abweichungen vom Voranschlag sind nur zulässig, wenn sie unbedingt notwendig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016

§ 7 SpBG.


(1) Der Rechnungsabschluss muss die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im vergangenen Kalenderjahr ausweisen. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Rechnungsabschlusses hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(2) Der Rechnungsabschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Gebarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls hat sich die Genehmigung auf jene Teile des Rechnungsabschlusses zu beschränken, auf die diese Erfordernisse zutreffen. Alle nicht gerechtfertigten Abweichungen vom Voranschlag sind im Genehmigungsbescheid ziffernmäßig anzuführen. Diese Beträge dürfen der Berechnung des Betriebsabganges nicht zugrunde gelegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016

§ 8 SpBG.


(1) Soweit es zur Durchführung der wirtschaftlichen Aufsicht in Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und unter Berücksichtigung der leistungsorientierten Finanzierung des Gesundheitswesens erforderlich ist, kann die Landesregierung für Krankenanstalten nach § 1 Abs. 1 mit mehr als einem Standort mit Verordnung bestimmen, dass für jeden Standort separat der Voranschlag nach § 6 und der Rechnungsabschluss nach § 7 zu erstellen und vorzulegen sowie der Betriebsabgang zu ermitteln sind.

(2) Im Falle einer Verordnung nach Abs. 1 sind dem Beitragsverfahren nach § 3 die für den jeweiligen Standort genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse zugrunde zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016

§ 9 SpBG.


(1) Der § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes über die Änderung des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl.Nr. 8/2006, tritt rückwirkend mit dem 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 25/2012 treten rückwirkend am 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf die Berechnung der Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge bis zum Jahr 2011 sind weiterhin die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 25/2012 anzuwenden.

(3) Für die Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge bis einschließlich des Jahres 2015 sind weiterhin die Bestimmungen des Spitalbeitragsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2016 anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Beitragsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2016 bleiben bis zu ihrer Aufhebung aufrecht.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2006, 25/2012, 52/2016

Spitalbeitragsgesetz (SpBG.) Fundstelle


Gesetz über die Deckung der Betriebsabgänge von Krankenanstalten

StF: LGBl.Nr. 8/1987

Änderung

LGBl.Nr. 59/1997

LGBl.Nr. 58/2001

LGBl.Nr. 8/2006

LGBl.Nr. 25/2012

LGBl.Nr. 52/2016

Anmerkung

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: "Artikel III Der § 7 des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1958, wird als nicht mehr geltend festgestellt."

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