(1) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt den Gemeinden zum Beitrag nach § 2 Abs. 2 jährlich einen Beitragszuschuss. Für die Aufteilung des Beitragszuschusses auf die einzelnen Gemeinden ist zu berücksichtigen, inwieweit die einzelne Gemeinde durch die Veränderung des sie durch den Beitrag nach § 2 Abs. 2 treffenden prozentuellen Anteils im Verhältnis zu dem prozentuellen Anteil, den sie in den vergangenen zehn Jahren (§ 2 Abs. 2 lit. b) durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat, betroffen ist.
(2) Die Landesregierung hat die Höhe des in Summe für alle Gemeinden jährlich zu gewährenden Beitragszuschusses, die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden sowie die Fälligkeit des Beitragszuschusses mit Verordnung näher zu regeln.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016
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