§ 4 SpBG.

SpBG. - Spitalbeitragsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt den Gemeinden zum Beitrag nach § 2 Abs. 2 jährlich einen Beitragszuschuss. Für die Aufteilung des Beitragszuschusses auf die einzelnen Gemeinden ist zu berücksichtigen, inwieweit die einzelne Gemeinde durch die Veränderung des sie durch den Beitrag nach § 2 Abs. 2 treffenden prozentuellen Anteils im Verhältnis zu dem prozentuellen Anteil, den sie in den vergangenen zehn Jahren (§ 2 Abs. 2 lit. b) durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat, betroffen ist.

(2) Die Landesregierung hat die Höhe des in Summe für alle Gemeinden jährlich zu gewährenden Beitragszuschusses, die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden sowie die Fälligkeit des Beitragszuschusses mit Verordnung näher zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016

In Kraft seit 07.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 SpBG.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 SpBG. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 SpBG.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 SpBG.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 SpBG. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SpBG. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 SpBG.
§ 5 SpBG.