(1) In jeder öffentlichen Krankenanstalt muss eine allgemeine Gebührenklasse bestehen.
(2) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des § 42 lit g neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse einrichten.
(3) Die Sonderklasse hat durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen.
(4) In der Sonderklasse sind Patienten nur über eigenes Verlangen oder über Verlangen eines Dritten aufzunehmen; die Krankenanstalt hat vor einer derartigen Aufnahme nachweislich über die besonderen, mit der Aufnahme in die Sonderklasse verbundenen Gebühren (Sondergebühren) Aufklärung
zu geben und diese Aufnahme in der Regel von der vorherigen Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Sondergebühren abhängig zu machen.
Ferner soll die Aufnahme in die Sonderklasse nur gegen eine angemessene Vorauszahlung oder den Nachweis einer besonderen Versicherung hinsichtlich der höheren Gebühren erfolgen.
0 Kommentare zu § 53 SKAG