§ 8 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Die Infrastruktur umfasst Linienführung(1) Bauwerke oder Gebäudeteile, Systemdaten sowie die fürausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Bauwerke oder Gebäudeteile, die Errichtung und den Betrieb einer Seilbahn erforderlichen Stations- und Streckenbauwerke einschließlichmit der Fundamente. Die Infrastruktur kann auch nicht ausschließlich für Seilbahnzwecke errichtete Gebäudeteile umfassen, wenn diese mit SeilbahnanlagenSeilbahnanlage baulich untrennbar verbunden sind und die nicht ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten auch als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

Die Infrastruktur umfasst Linienführung(1) Bauwerke oder Gebäudeteile, Systemdaten sowie die fürausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Bauwerke oder Gebäudeteile, die Errichtung und den Betrieb einer Seilbahn erforderlichen Stations- und Streckenbauwerke einschließlichmit der Fundamente. Die Infrastruktur kann auch nicht ausschließlich für Seilbahnzwecke errichtete Gebäudeteile umfassen, wenn diese mit SeilbahnanlagenSeilbahnanlage baulich untrennbar verbunden sind und die nicht ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten auch als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten