§ 12 SeeSchFG Kennzeichen

Seeschifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Jacht hat einen Namen, der auch eine Devise sein kann, zu führen. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Anstelle des Namens genügt das amtliche Kennzeichen.
  3. (3)Absatz 3Der Name darf nicht bereits im Verzeichnis gemäß § 14 für eine andere zur Seeschiffahrt zugelassene Jacht eingetragen sein.Der Name darf nicht bereits im Verzeichnis gemäß Paragraph 14, für eine andere zur Seeschiffahrt zugelassene Jacht eingetragen sein.
  4. (1)Absatz einsJede Jacht hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.
  5. (2)Absatz 2Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.08.1992 bis 09.06.2005
  1. (1)Absatz einsJede Jacht hat einen Namen, der auch eine Devise sein kann, zu führen. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Anstelle des Namens genügt das amtliche Kennzeichen.
  3. (3)Absatz 3Der Name darf nicht bereits im Verzeichnis gemäß § 14 für eine andere zur Seeschiffahrt zugelassene Jacht eingetragen sein.Der Name darf nicht bereits im Verzeichnis gemäß Paragraph 14, für eine andere zur Seeschiffahrt zugelassene Jacht eingetragen sein.
  4. (1)Absatz einsJede Jacht hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.
  5. (2)Absatz 2Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten