§ 11 SeeSchFG Allgemeines

Seeschifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999
§ 11.Paragraph 11,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

  1. (1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
  2. (2)Absatz 2Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz 7, sowie Paragraph 10, Absatz 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,)

  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,)
  4. (4)Absatz 4Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 und § 11 Abs. 1 § 8 Abs. 8 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von Paragraph 8, Absatz 8 und Paragraph 11, Absatz eins, müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
  5. (5)Absatz 5Die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn Jahre zu befristen.Die Zulassung von Jachten ist abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, auf zehn Jahre zu befristen.
  6. (6)Absatz 6Die Zulassungen von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten nach Maßgabe deren Befristung bis zu deren Ablauf weiter.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 17.05.2012 bis 06.08.2013
§ 11.Paragraph 11,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

  1. (1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
  2. (2)Absatz 2Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz 7, sowie Paragraph 10, Absatz 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,)

  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,)
  4. (4)Absatz 4Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 und § 11 Abs. 1 § 8 Abs. 8 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von Paragraph 8, Absatz 8 und Paragraph 11, Absatz eins, müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
  5. (5)Absatz 5Die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn Jahre zu befristen.Die Zulassung von Jachten ist abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, auf zehn Jahre zu befristen.
  6. (6)Absatz 6Die Zulassungen von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten nach Maßgabe deren Befristung bis zu deren Ablauf weiter.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten