§ 16i SDG

SDG - Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 6 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

In Kraft seit 29.05.2019 bis 31.12.9999
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