Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 1, 2, 2a, 3, 3a, 3b, 4, 4a, 6, 7, 9, 10, 12, 14 Z 2 bis 5, 14a, 16a und 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; sie sind auf alle offenen Anträge und Eintragungen anzuwenden. Alle allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher und jene, die im Sinne des § 16a Abs. 1 als solche gelten, sind von Amts wegen bis 1. Jänner 2004 in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu übertragen.Die Paragraphen eins,, 2, 2a, 3, 3a, 3b, 4, 4a, 6, 7, 9, 10, 12, 14 Ziffer 2 bis 5, 14a, 16a und 16b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; sie sind auf alle offenen Anträge und Eintragungen anzuwenden. Alle allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher und jene, die im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz eins, als solche gelten, sind von Amts wegen bis 1. Jänner 2004 in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu übertragen.
(2)Absatz 2In Wien ist für jene Sachverständigen, die bisher sowohl in die Liste des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als auch in die Liste des Präsidenten des Handelsgerichts Wien eingetragen gewesen sind, mit Übertragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ab 1. Jänner 2004 ausschließlich jener Präsident sachlich zuständig, dessen Fachgebiete zahlenmäßig überwiegen. Mangels eines zahlenmäßigen Überwiegens richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.
(3)Absatz 3Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher können bis zum 31. März 2004 gegen unrichtige oder fehlende Eintragungen in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Einspruch beim zuständigen Präsidenten erheben. Schreib- und Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
(4)Absatz 4Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen, die nicht als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert gelten (§ 16a Abs. 2), sind auf Antrag in die Liste jenes Bezirksgerichts zu übertragen, auf das sich ihr Wirkungsbereich beschränkt. Ihre Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger erlischt, wenn sie die Übertragung nicht spätestens bis zum 31. August 2004 beantragen.Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen, die nicht als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert gelten (Paragraph 16 a, Absatz 2,), sind auf Antrag in die Liste jenes Bezirksgerichts zu übertragen, auf das sich ihr Wirkungsbereich beschränkt. Ihre Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger erlischt, wenn sie die Übertragung nicht spätestens bis zum 31. August 2004 beantragen.
(5)Absatz 5Die §§ 8 und 14 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 8 und 14 Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(6)Absatz 6Die §§ 14b bis 14e treten mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.Die Paragraphen 14 b bis 14e treten mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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